Die neue RoHS-Richtlinie ist am 1. Juli 2011 im EU-Amtsblatt verkündet worden. Mit der neuen ''Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten'' wird die bisherige Richtlinie 2002/95/EG ersetzt. Bis zum 2. Januar 2013 muss diese Verordnung ins nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:
Artikel 2: Geltungsbereich
Die Ausnahme der im Anhang I gelisteten Gerätekategorien Nr. 8 ''Medizinische Geräte'' und Nr. 9 ''Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie'' zur WEEE-Richtlinie wurde aufgehoben und es gibt zusätzlich eine Erweiterung der Gerätekategorie Nr. 11 ''Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind''. Somit gilt die neue RoHS-Verordnung nun für alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 3. Ausgenommen sind nur noch Elektro- und Elektronikgeräte, wenn sie ausdrücklich in Artikel 2, Abs. 4 genannt werden.
Insbesondere folgende Geräte fallen aufgrund von Absatz 4 nicht unter die neue RoHS (vgl. nachfolgende Begriffserläuterungen):
• ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und ortsfeste Großanlagen;
• Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind
• bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden
• Photovoltaikmodule, die von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurden
• Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden
Artikel 3: Begriffsbestimmungen
Der Artikel 3 erläutert mehr Begriffe und ist detaillierter als die alte Fassung.
• Elektro- und Elektronikgeräte werden ähnlich wie vorher definiert, neu ist die nun Definition für ''abhängig'' aus Nummer 1. Es ist nun klar, dass es sich um Elektro- und Elektronikgeräte handelt, wenn mindestens eine der beabsichtigten Funktionen einen elektrischen Strom oder ein elektromagnetisches Feld benötigt.
• Bei ''ortsfesten industriellen Großwerkzeugen'' und bei ''ortsfesten Großanlagen'' wird nun Bezug auf Fachpersonal genommen.
• Als ''bewegliche Maschinen'' gelten nur noch Geräte ''mit eigener Energieversorgung'' nicht Geräte mit Batterie oder Stromkabel.
• ''Inverkehrbringen'' ist als ''erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt'' definiert.
• Verbindungs- und Verlängerungskabel fallen nun ausdrücklich unter die RoHS.
• Erstmals wird erklärt, dass sich die Grenzwerte auf „homogene Werkstoffe“ beziehen.
Verbotsstoffe und Geräteklassen
Die verbotenen Stoffe und Grenzwerte wurden beibehalten. Für die neuen unter die RoHS fallenden Geräte gibt es unterschiedliche Stichtage:
22.07.14 für medizinische Geräte und für Überwachungs- und Kontrollinstrumente
22.07.16 für In-vitro-Diagnostika
22.07.17 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente
22.07.19 für die neue Kategorie Nr. 11
Ausnahmen von den Stoffverwendungsverboten und deren Befristung
Anhang III beinhalten die Ausnahmeregelungen. Im Moment sind 39 Ziffern gelistet. Ziffern 18a, 19, 20, 26, 27 und 36 sind bereits für neue Geräte abgelaufen, gelten jedoch immer noch für Ersatzteile für ältere Geräte.
Anhang IV führt die momentan 20 Ausnahmeregelungen für die neu betroffenen Kategorien Nr. 8 (medizinische Geräte) und Nr. 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) auf.
Anhang V beschreibt die Vorgehensweise für die Anträge, Erneuerung und Widerruf von Ausnahmen.
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Artikel 7 bis 18 beschreibt neu die Pflichten der Hersteller, Bevollmächtigten, Importeure und Vertreiber