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ElektroG - RoHS - WEEE
- Anhang II der RoHS-Richtlinie geändert
- ElektroStoffV setzt RoHS Richtlinie 2011/​65/​EU in nationales Gesetz um
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- Neue RoHS 2 verabschiedet
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ElektroStoffV setzt RoHS Richtlinie 2011/65/EU in nationales Gesetz um

Die ElektroStoffV dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie). Die ElektroStoffV setzt die RoHS-Richtlinie dabei 1:1 um und umfasst im Wesentlichen die folgenden Vorgaben:

Hersteller ist jeder der ein Elektro- und Elektronikgerät herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder unter eigener Marke in Verkehr bringt. Dies gilt auch für Importeure und kann auch für Vertreiber gelten.

Hersteller müssen:
- dafür sorgen, dass die Grenzwerte für Blei, Quecksilber, sechswertigen Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE), Cadmium je homogenem Werkstoff nicht überschritten werden
- eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine CE-Kennzeichnung anbringen
- technische Unterlagen zur Verfügung stellen
- durch geeignete Verfahren stets die Einhaltung der Konformität nachweisen
- alle diesbezüglichen Unterlagen 10 Jahre öffentlich zur Verfügung stellen
- der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle o. a. Unterlagen zur Verfügung stellen und mit dieser kooperieren.

Die Geräte müssen zu ihrer Identifikation Typen-, Chargen-, Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen auf dem Gerät oder notfalls auch auf der Verpackung tragen. Dies gilt auch für Handelsnamen oder Handelsmarken sowie eine Kontaktanschrift.

Importeure müssen vor dem in Verkehr bringen sicherstellen, dass die Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden, d. h.:
1) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen erstellt haben.
2) Das Gerät muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.
3) Die erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt sein.
4) Alle erforderlichen Unterlagen müssen 10 Jahre öffentlich zur Verfügung stehen.

Vertreiber ist jeder in der Lieferkette, der nicht Hersteller oder Importeur ist, also in den meisten Fällen der Groß- und Einzelhandel. Sie haben insbesondere zu überprüfen:
- ob das Gerät mit einem CE-Kennzeichen versehen ist
- ob die erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind
- ob die notwendigen Herstellerdaten aufgebracht sind

Stand 19.4.2013




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