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REACH - Allgemeine Informationen

Die REACH - Verordnung (EG) 1907/2006 ist eine Europäische Chemikalienverordnung. REACH steht für ''Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe'' (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

REACH ist eine Verordnung der Europäischen Union, die erlassen wurde, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch Chemikalien entstehen können, zu verbessern.

Zur Erfüllung der Verordnung müssen die Unternehmen die Risiken, die mit den von ihnen in der EU hergestellten und in Verkehr gebrachten Stoffen verbunden sind, identifizieren und beherrschen. Die Unternehmen müssen gegenüber der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) aufzeigen, wie der Stoff sicher verwendet werden kann, und sie müssen den Anwendern die Risikomanagementmaßnahmen mitteilen. Neben der Registrierung durch die Industrie werden Verfahren zur Bewertung der Stoffe seitens der Behörden durchgeführt. Mit Beschränkungs- und Zulassungsverfahren können Behörden die Verwendung gefährlicher Stoffe beschränken oder einer Zulassung unterwerfen. Für Stoffe, von denen ein unangemessenes Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, gibt REACH die Möglichkeit der Beschränkung von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung. Es können Beschränkungen und auch, falls notwendig, Verbote verhängt werden. Auf lange Sicht sollten die gefährlichsten Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.

REACH betrifft vielfältige Unternehmen. Allgemein können Unternehmen gemäß REACH unterschiedliche Rollen einnehmen. Sie können Hersteller, Importeur oder Nachgeschalteter Anwender sein. Je nach Rolle in der Lieferkette haben Unternehmen unterschiedliche Pflichten.

Unterschiedliche Pflichten ergeben sich außerdem daraus, ob es sich um eine Chemikalie handelt oder um ein Erzeugnis. Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.

Jeder Hersteller oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat die Informationspflichten des Artikels 33 der REACH-Verordnung zu beachten. Diese Informationspflicht gilt bei Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern, SVHC) von mehr als 0,1% enthalten. Die Aufnahme neuer SVHC in die Kandidatenliste erfolgt in der Regel zweimal im Jahr, meist im Juni und im Dezember und wird auf der ECHA Internetseite veröffentlicht.

Jeder Lieferant, dessen Erzeugnis diese Kriterien erfüllt, muss dem industriellen oder gewerblichen Anwender oder Händler, dem das Erzeugnis geliefert wird, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen – zumindest den Namen des betreffenden Stoffes – zur Verfügung stellen.

Hinweis: Die in dieser Information enthaltenen Angaben sind mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gebotenen Informationen wird dennoch keine Gewähr übernommen. Insbesondere können keinerlei Rechtsansprüche, die sich aus der Verwendung dieser Information ergeben, begründet werden.

Stand: 10.12.2019




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