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Umsatzsteuer

Eine Information der Schukat electronic für ihre Geschäftspartner über wesentliche umsatzsteuerliche Änderungen, die zum 1. Juli 2011 im B2B-Handel mit integrierten Schaltkreisen und anderen Produkten in Kraft treten.

 
 Für steuerpflichtige Lieferungen von den unten näher bezeichneten Waren geht ab dem 1. Juli 2011 die Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. D. h., der Leistungs-empfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer, zugleich steht ihm aber auch der Vorsteuerabzug aus dem Rechnungsbetrag zu.

Um das zu erreichen, hat der Gesetzgeber § 13b Abs. 2 UStG um die Nr. 10 ergänzt:

„10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“

Ziel der Vorschrift ist die Vermeidung von Steuerausfällen. Steuerausfälle entstehen häufig dadurch, dass der Lieferant die in seiner Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt und diese von ihm als Steuerschuldner aufgrund einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr eingefordert werden kann. Der Leistungsempfänger hingegen bringt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer zum Abzug. Durch den Zusammenfall der Steuerschuld und des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger wird dieser Steuerausfall vermieden.

• Sie beziehen Ware von Schukat electronic
Beim Verkauf von Ware durch uns, auf die das Reverse-Charge-Verfahren ab einem Warenwert von 5.000 € anzuwenden ist, werden Sie als Kunde ab 1. Juli 2011 von uns Rechnungen mit Positionen ohne Umsatzsteuerausweis und dem Hinweis erhalten, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, d. h. auf Sie, übergeht.
Sie müssen ab 1. Juli 2011 die Umsatzsteuer auf den Reverse-Charge-Anteil des Rechnungsbetrags an das Finanzamt abführen. Soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, steht Ihnen aber der Vorsteuerabzug auf den Reverse-Charge-Anteil zu.

Eine Belieferung mit Ware, die Reverse-Charge unterliegt, ist nur möglich, wenn zuvor Ihre USt-ID
in unseren Datenbanken auf Richtigkeit geprüft wurde. Wir bitten daher um den Nachweis Ihrer Ust-ID.

• Sie beliefern Schukat electronic
Für den Verkauf von Waren an die Schukat electronic hat die Neuregelung zur Folge, dass Sie Ihre Rechnungen für Waren, auf die das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, ab 01. Juli 2011 ohne Umsatzsteuer ausstellen müssen und uns in diesen Rechnungen auch auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen müssen (z. B. durch die Angabe „Die Steuerschuldnerschaft geht nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG auf den Leistungsempfänger über“). Sie müssen dem Finanzamt in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen mitteilen, dass Sie in Höhe des Rechnungsbetrages einen steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt haben, für den der Leistungs-empfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Falls Sie, trotz der Neuregelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, müssen Sie diese aufgrund der Vorschriften zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) abführen, uns als Leistungsempfänger steht aber der Vorsteuerabzug aus der Rechnung nicht zu, da es sich um keine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung handelt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir Rechnungen mit irrtümlich ausgewiesener Umsatzsteuer nicht akzeptieren können.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre steuerliche Beratung.

• Reverse-Charge-Waren
Eine EDV gerechte Umsetzung des Gesetzes ist für die davon betroffenen Unternehmen von elementarer Bedeutung. Integrierte Schaltkreise sind im UStG jedoch nur unscharf umschrieben. Folglich auch im ersten Anwendungsschreiben des BMF vom 24. Juni 2011 dazu. Am 22.9. hat das BMF dann den Abschnitt 13b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846) in Absatz 22j weiter konkretisiert: " 6Aus Vereinfachungsgründen können bei der Abgrenzung die Gegenstände als integrierte Schaltkreise angesehen werden, die unter die Unterposition 8542 31 90 des Zolltarifs fallen. ...“

Unter Heranziehen des UStAE vom 22.9.2011 zu § 13b Abs. 2 UStG Nr. 10 können alle von der Unterposition 8542 31 90 des harmonisierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaft erfasste Waren als integrierte Schaltungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts bezeichnet werden:

lfd. Nr
Warenbeschreibung
(Beispiele!)
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1
Schaltungen, elektronisch, integriert IC-Schaltungen als Prozessoren und Steuerschaltungen und Kontrollschaltungen, auch in Verbingung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen (ausg. in Form integrierter Multichip-Schaltungen).
Unterposition 8542 31 90

Die SCHUKAT electronic wird ab dem 22.9.2011 Waren, die unter Position 8542 31 90 fallen, nach der ab dann für integrierte Schaltungen konkretisierten Umsatzsteuerregel behandeln. Sollten weitere Waren betroffen sein, werden diese berücksichtigt sobald wir davon Kenntnis erlangen.

• Vereinfachungsregel
Bestehen begründete Zweifel, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, können sich die Vertragspartner einvernehmlich darauf einigen, dass der Abnehmer der Lieferung die Steuer nach
§ 13b UStG abzuführen hat. Dies umfasst sowohl die Frage, ob es sich um integrierte Schaltkreise handelt, als auch die Frage, ob die Grenze von EUR 5.000 überschritten wurde. Die Einigung wird konkludent durch einheitliches Handeln im Rahmen der Vertragsdurchführung hergestellt. Nur bei begründetem Widerspruch kann eine Berichtigung nach Rechnungsstellung erfolgen.

• Übergangsregel
Mit dem Schreiben vom 22. September 11 hat das BMF auch einer Übergangsregelung zugebilligt:
"Bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 10 UStG, die zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 30. September 2011 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. ..."


Schukat electronic Vertriebs GmbH
Monheim am Rhein, den 27.09.2011


Umsatzsteuer_ab09-2018_08'08'2018.pdfUmsatzsteuer_ab09-2018_08'08'2018.pdf

Der FBDi hat sich zu den Änderungen im Umsatzsteuerrecht durch mehrere öffentliche Stellungnahmen geäußert, aktuell mit diesem Beitrag in Markt & Technik.



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