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Änderungen für LED-Netzteile ab 1. September 2021 Schukat informiert über die neue ErP Ökodesign-RichtlinieWelche Vorgaben sind ab dem 1. September 2021 bei der Auswahl von LED-Netzteilen zu beachten? Schukat informiert über die neue ErP Ökodesign-Richtlinie (EU) 2019/2020 für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte.Ausgangslage
Damit eine Leuchte das CE-Zeichen erhält, müssen sowohl in die Leuchte integrierte als auch separat betriebene LED-Netzteile bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die jüngste relevante Änderung für die CE-Konformität bringt die neue Ökodesign-Richtlinie (EU) 2019/2020. Sie ist verbindlich und gilt ab 1. September 2021 bis auf wenige Ausnahmen für alle im europäischen Markt in Verkehr gebrachten Lichtquellen, ebenso wie für separate Betriebsgeräte in diversen Installationen – im privaten Wohnbereich und in der industriellen Beleuchtung. Damit ersetzt sie die bestehenden Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012. Was bringt die neue Verordnung mit sich?Ziel der Verordnung ist es, die Energieeinsparung in der EU zu erreichen und nötige Maßnahmen nachjustieren oder ändern zu können.
Änderungen durch die neue Verordnung ergeben sich in Bezug auf die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie Funktionsanforderungen in folgenden Punkten: 1. Anforderungen an die EnergieeffizienzEs gelten strengere Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad in Bezug auf die angegebene Ausgangsleistung (Pcg) der Betriebsgeräte für LED- und OLED-Lichtquellen bei Volllast. Errechnen lässt sich die minimal zu erreichende Effizienz nach folgender Formel:
2. Grenzwerte beim Standby-VerbrauchDie Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand (Pno) darf bei einem separaten Betriebsgerät 0,5 W nicht übersteigen. Allerdings nur dann, wenn die technische Dokumentation des Geräteherstellers besagt, dass das Gerät für den Leerlaufzustand ausgelegt ist. Auch im Bereitschaftszustand (Psb) und im Bereitschaftsbetrieb eines vernetzten separaten Betriebsgerätes (Pnet) darf die Leistungsaufnahme 0,5 W nicht übersteigen. 3. Verschiebungsfaktor cos φ1 statt LeistungsfaktorUm den Wirkleistungsanteil auf ein gefordertes Niveau zu bringen, zieht die neue Verordnung den Verschiebungsfaktor (DF) statt den Leistungsfaktor (PF) als relevanten Wert heran. Der Verschiebungsfaktor cos φ1 bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen dem Grundschwingungsgehalt der Netzspannung und dem des Netzstroms.
Auch wenn die meisten Datenblätter der Betriebsgeräte den Leistungsfaktor nennen, lässt sich der Verschiebungsfaktor mit einer Formel aus dem Leistungsfaktor errechnen:
► Tipp: Für LED-Netzteile (kapazitive Lasten) fällt der Verschiebungsfaktor immer größer als der Leistungsfaktor aus. Die neue Anforderung ist also für Netzteile größer 25 W sogar weniger streng als die bisherige Regelung.
4. Messgröße für das FlimmernDer genormte Parameter ''Pst LM'' (st = Kurzzeit, LM = Lichtflimmer-Messmethode) ist nun die verwendete Messgröße für das Flimmern. Pst LM = 1 bedeutet: Ein durchschnittlicher Beobachter erkennt das Flimmern mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent.
Bei der Prüfung gemäß IEC 61547-1 oder EN61000-3-3, die das Flimmern bis zu einer Frequenz von 80Hz betrachtet, muss das Ergebnis kleiner 1 sein.
► Tipp: Bei dem Hersteller von Stromversorgungen MEAN WELL lässt sich dieser Messwert den EMV-Reporten der akkreditierten Stellen entnehmen. 5. Stroboskop-EffektDie Messgröße für den Stroboskop-Effekt (Änderung der Bewegungswahrnehmung, entstanden durch einen Lichtreiz mit schwankender Spektralverteilung oder Leuchtdichte) ist nun die genormte Größe SVM. SVM = 1 bedeutet: Die Sichtbarkeitsschwelle für einen durchschnittlichen Beobachter bei einem Frequenzbereich von 80 bis 2000Hz.
Bei der vorgeschriebenen Prüfung gemäß IEC 63158, die für dimmbare Lichtquellen bei Volllast durchzuführen ist, liegt der Grenzwert für SVM bei kleiner 0,4. Bei LED-Netzteilen im Vollastbetrieb am 230-VAC-Niederspannungsnetz ist die doppelte Netzfrequenz, also der 100Hz-Current-Ripple, zu berücksichtigen.
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